Zulassungsvoraussetzungen

Was Sie mitbringen

Die Zulassungsvoraussetzungen unserer Studiengänge unterscheiden sich je nach angestrebtem Abschluss.

Studienberatung

Tel.: 0261 6402-519
E-Mail: studienberatung@vp-uni.de

Psychologie (B.Sc.)

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Lebenslauf
  • aktuelles Lichtbild (Rückseite bitte mit Namen versehen)
  • aktuelle Krankenversicherungsbescheinigung oder Befreiungsbescheinigung (anzufordern bei der Krankenkasse)

Motivationsschreiben

Bitte legen Sie ein Motivationsschreiben bei. Es dient der Vorbereitung der Eignungs- oder Zulassungsgespräche (gemäß dem Leitfaden für die Zulassungsgespräche).

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Folgende drei Voraussetzungen bedarf es für die Zulassung zum Studium:

  • Qualifikationsvoraussetzung für den Zugang zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ ist eine Hochschulzugangsberechtigung oder ein gleichwertiger Abschluss gemäß § 65 Abs.1 und 2 HochSchG.
    Die Hochschulzugangsberechtigung kann fakultativ auf vier Wegen erlangt bzw. nachgewiesen
    werden kann:
    • Hochschulreife (Allgemeines Abitur), Zulassungsspezifische Unterlagen: amtlich beglaubigte Kopie der allgemeinen Hochschulreife
    • Fachgebundene Hochschulreife: amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der fachgebundenen Hochschulreife
    • Aufstiegsfortbildung (Meisterprüfung oder vergleichbarer Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung): Zulassungsspezifische Unterlagen: amtlich beglaubigte Kopie des Meisterbriefes oder der Aufstiegsfortbildungsprüfung
    • Hochschulzugangsprüfung (mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung, die in direkten inhaltlichen Bezug zum angestrebten Studiengang stehen muss, sowie bestandene Hochschulzugangsprüfung): Zulassungsspezifische Unterlagen: amtlich beglaubigte Kopie des Berufsausbildungszeugnisses, Nachweis der Berufserfahrung, amtlich beglaubigter Nachweis über die bestandene Hochschulzugangsprüfung. Setzen Sie sich gerne mit uns für eine Beratung in Verbindung.
  • Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der angebotenen Studienplätze, so erfolgt die Vergabe unter Einbezug mindestens zweier Kriterien, wobei als ein Kriterium die Gesamtnote der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt wird und als ein zweites Kriterium ein Auswahlgespräch, eine schriftliche Prüfung (oder ein anderes geeignetes Verfahren) herangezogen wird. (vgl. § 3 Abs. 6 „Prüfungs- und Praktikumsordnung für den Studiengang Psychologie“)
  • Bewerber:innen, die ihren Abschluss nicht im deutschsprachigen Raum erworben haben und keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt über die erfolgreiche Absolvierung einer DSH-Prüfung der Stufe 22 oder einer TestDaF-Prüfung mit mindestens 16 Punkten oder über vergleichbare Nachweise. (vgl. § 3 Abs. 3 ebd.)

Klinische Psychologie und Psychotherapie (M.Sc.)

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ wird zugelassen, wer über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügt, d.h. einen Bachelorabschluss im Fach „Psychotherapie“ oder „Psychologie“ mit Schwerpunkt Psychotherapie, der alle für die Approbationsprüfung geforderten Inhalte enthält und die Bewerberinnen und Bewerber in besonderem Maße zur Erreichung der Studienziele befähigt, und wer über einen gleichwertigen Abschluss gemäß § 65 Abs. 1 und 2 HochSchG Rheinland-Pfalz verfügt und den Prüfungsanspruch in dem gewählten Fach nicht verloren hat. Die Zulassung kann auch beantragt werden, wenn der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss aufgrund fehlender Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, dieser aber spätestens im ersten
Mastersemester erbracht wird.

(2) Die unter Abs. (1) genannten Zugangsvoraussetzungen werden nachgewiesen durch die Vorlage:
a) eines Bachelorzeugnisses, einer Bachelorurkunde und des Diploma Supplements des abgeschlossenen Studiums oder
b) der Zeugnisse und der Urkunde eines vergleichbaren Studiums oder
c) bei zum Zeitpunkt der Bewerbung noch laufendem Bachelorstudium durch eine Studienbescheinigung und Nachweise bereits erbrachter Leistungspunkte. Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Bachelorabschluss nicht im deutschsprachigen Raum erworben haben und keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt über die erfolgreiche Absolvierung einer DSH-Prüfung der Stufe 22 oder einer TestDaF-Prüfung mit mindestens 16 Punkten oder über vergleichbare Nachweise.

(4) Die Entscheidung, ob ein Bachelorabschluss fachlich eng verwandt ist, trifft der Fakultätsrat; die positive Feststellung kann mit Auflagen zum nachträglichen Erwerb von Kompetenzen verbunden werden.

(5) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Bewerberin oder der Bewerber die Master-Prüfung im gleichen Studiengang an einer deutschen oder ausländischen Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

(6) Bewerberinnen und Bewerber haben eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Prüfung in einem Masterstudiengang „Psychotherapie“ endgültig nicht bestanden hat.

(7) Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung obliegt dem Studierendenservice der Hochschule. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(8) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der angebotenen Studienplätze, so erfolgt die Vergabe nach einem Ranking aus den Gesamtnoten des Bachelorstudiums oder eines anderweitigen ersten berufsqualifizierenden Studiums (gem. Abs. 1), sowie dem Gesamteindruck eines Aufnahmegesprächs unter Berücksichtigung der Dauer der Berufstätigkeit. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(9) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, werden bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet.

Einzureichende Dokumente

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Lebenslauf (unterschrieben)
  • Aktuelles Lichtbild (Rückseite bitte mit Namen versehen)
  • Motivationsschreiben
  • Aktuelle Krankenversicherungsbescheinigung oder Befreiungsbescheinigung (anzufordern bei der Krankenkasse)
  • Bachelorzeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement eines approbationskonformen Bachelor in Psychologie oder Zeugnis eines vergleichbaren Studiums oder bei zum Zeitpunkt der Bewerbung noch laufendem Bachelorstudium eine Studienbescheinigung mit Nachweis der bereits erbrachten Leistungspunkte
  • Bei einem nicht in der deutschen Sprache absolvierten Bachelorstudium und keiner deutschen Hochschulzugangsberechtigung den Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (z.B. TestDaF)
  • Ggf. Nachweis über gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, wenn eine entsprechende Anerkennung angestrebt wird sowie den dazugehörigen Antrag auf Anrechnung

Coaching (M.A.)

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Lebenslauf
  • aktuelles Lichtbild (Rückseite bitte mit Namen versehen)
  • aktuelle Krankenversicherungsbescheinigung oder Befreiungsbescheinigung (anzufordern bei der Krankenkasse)

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen bedarf es für die Zulassung zum Studium:

(1) Zum Studiengang erhält Zugang, wer
a) einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss an einer in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworben hat und
b) im Anschluss daran eine mindestens einjährige, einschlägige, qualifizierte, berufspraktische Erfahrung nachweisen kann.

(2) Darüber hinaus erhalten Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Zugang, wenn sie
a) über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 HochSchG verfügen und
b) eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können, dabei können pro Jahr Berufstätigkeit bis zu 30 LP angerechnet werden und
c) die Eignungsprüfung bestanden haben.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Abs. 2 HochSchG gilt Abs. 2 entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber mit einer beruflichen Ausbildung haben zudem einen Gesamtdurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5 nachzuweisen.

(4) Es wird vorausgesetzt, dass die oder der Studierende über ausreichende aktive und passive Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

(5) Über den Zugang zum Studiengang entscheidet die Prüfungskommission.

(6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Masterstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind im Zuge der Einschreibung, spätestens zur ersten Anmeldung zu Prüfungen, eine entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise vorzulegen.

(7) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der angebotenen Studienplätze, so sind ein Motivationsschreiben sowie die Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit entscheidende Instrumente bei der Vergabe des Studienplatzes. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Leadership (M.A.)

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Lebenslauf
  • aktuelles Lichtbild (Rückseite bitte mit Namen versehen)
  • aktuelle Krankenversicherungsbescheinigung oder Befreiungsbescheinigung (anzufordern bei der Krankenkasse)

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen bedarf es für die Zulassung zum Studium:

(1) Zum Studiengang erhält Zugang, wer
a) einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss an einer in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworben hat und
b) im Anschluss daran eine mindestens einjährige, einschlägige, qualifizierte, berufspraktische Erfahrung nachweisen kann.

(2) Darüber hinaus erhalten Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Zugang, wenn sie
a) über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 HochSchG verfügen und
b) eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können, dabei können pro Jahr Berufstätigkeit bis zu 30 LP angerechnet werden und
c) die Eignungsprüfung bestanden haben.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Abs. 2 HochSchG gilt Abs. 2 entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber mit einer beruflichen Ausbildung haben zudem einen Gesamtdurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5 nachzuweisen.

(4) Es wird vorausgesetzt, dass die oder der Studierende über ausreichende aktive und passive Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

(5) Über den Zugang zum Studiengang entscheidet die Prüfungskommission.

(6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Masterstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind im Zuge der Einschreibung, spätestens zur ersten Anmeldung zu Prüfungen, eine entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise vorzulegen.

(7) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der angebotenen Studienplätze, so sind ein Motivationsschreiben sowie die Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit entscheidende Instrumente bei der Vergabe des Studienplatzes. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

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